Geltungsbereich, Vertragsabwicklung, Preis-, Zahlungs- und Stornierungsregelungen sowie Gewährleistung und Haftung der USC Germany UG (haftungsbeschränkt) i. G. für alle handwerklichen und dienstleistenden Auftragsarbeiten.
Stand: Januar 2026 · Diese AGB sind ausschließlich in deutscher Sprache rechtsverbindlich.
§ 1 Geltungsbereich, Vertragspartner und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") regeln sämtliche gegenwärtigen und künftigen Rechtsbeziehungen zwischen der USC Germany UG (haftungsbeschränkt) i. G., Albrecht-Dürer-Ring 25, 67227 Frankenthal (nachfolgend „USC Germany", „Auftragnehmer" oder „wir") und ihrem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Auftraggeber", „Kunde" oder „Sie") im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss und der Durchführung von Dienst- und Werkverträgen.
(2) Diese AGB gelten für alle Leistungen aus den Bereichen Reinigung und Gebäudereinigung, Unterhalts-, Bau- und Grundreinigung, Sonder- und Spezialreinigung, Renovierungs-, Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten, Abbruch- und Rückbauarbeiten, Entkernungs- und Entsorgungsleistungen, Möbel- und Geräte-Montagearbeiten, Haus- und Hofräumungen, Gartenpflege, Grünflächenunterhalt, Baum- und Heckenschnitt sowie hiermit in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang stehende Neben- und Zusatzleistungen (zusammen „Leistungen").
(3) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(4) Diese AGB beziehen sich ausschließlich auf handwerkliche, gebäude- und gartenbezogene Dienstleistungen der USC Germany UG. Sie gelten ausdrücklich nicht für Softwareprodukte, Buchhaltungs-, Abrechnungs- oder sonstige digitale Leistungen etwaiger verbundener Unternehmen oder Schwestergesellschaften; für diese gelten jeweils gesondert ausgewiesene Vertragsbedingungen.
(5) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn USC Germany in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos ausführt.
(6) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Leistungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf, solange keine neue Fassung ausdrücklich vereinbart wird.
(7) Sprachliche Regelung: Vertragssprache und maßgebliche Auslegungssprache ist Deutsch. Übersetzungen dienen ausschließlich der Verständigung und haben keine rechtsverbindliche Wirkung.
§ 2 Angebot, Vertragsschluss und Leistungsänderungen
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website usc-germany.de, in Flyern, Prospekten, Anzeigen oder sonstigen Werbematerialien stellt kein bindendes Vertragsangebot dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber (invitatio ad offerendum).
(2) Individuelle Angebote der USC Germany sind, soweit im Angebot nichts anderes angegeben ist, verbindlich. Die Bindungsdauer ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot; fehlt eine ausdrückliche Annahmefrist, ist USC Germany an das Angebot für 14 Kalendertage ab Zugang gebunden.
(3) Mit fristgerechter Annahme eines von USC Germany abgegebenen Angebots durch den Auftraggeber kommt der Vertrag verbindlich zustande. Mit dieser Annahme erkennt der Auftraggeber diese AGB an, sofern sie dem Angebot beigefügt oder vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise zugänglich gemacht wurden. Eine Annahme in Textform oder per E-Mail genügt, soweit keine strengere Form vereinbart ist.
(4) Erteilt ausnahmsweise der Auftraggeber selbst ein verbindliches Angebot oder eine verbindliche Bestellung, ist er hieran bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen ab Zugang bei USC Germany gebunden, sofern keine abweichende Bindungsfrist vereinbart wurde.
(5) Angebote beruhen auf den vom Auftraggeber übermittelten Informationen und auf einer von außen erkennbaren Einschätzung des Leistungsorts. USC Germany ist berechtigt, das Angebot nach einer Vor-Ort-Besichtigung oder nach Bekanntwerden von für die Leistungserbringung relevanten Umständen (z. B. abweichende Flächen, erschwerter Zugang, Altlasten, Schädlingsbefall, Gefahrstoffe) zu überarbeiten. Die Mehrkosten sind dem Auftraggeber vorab transparent auszuweisen.
(6) Nachträgliche Vertrags- und Leistungsänderungen sowie Zusatzleistungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. USC Germany ist berechtigt, notwendige und zumutbare Änderungen, die den vertraglichen Leistungserfolg nicht wesentlich beeinträchtigen, einseitig vorzunehmen.
(7) Versprechungen, Zusicherungen und Garantien von Mitarbeitenden oder Subunternehmern werden nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich durch einen Vertretungsberechtigten der USC Germany schriftlich bestätigt werden.
§ 3 Leistungsumfang, Ausführung und Einsatz Dritter
(1) Art, Umfang, Qualität und Ausführungsweise der Leistungen ergeben sich abschließend aus der Auftragsbestätigung und etwaigen ihr beigefügten Leistungsbeschreibungen, Aufmaßen, Leistungsverzeichnissen oder Objektplänen. Mündliche Nebenabreden sind nicht verbindlich, soweit sie nicht in Textform bestätigt werden.
(2) USC Germany erbringt die Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften sowie nach den Maßgaben der jeweils aktuellen einschlägigen Normen (z. B. DIN 18299 ff. VOB/C, DIN 77400 für Gebäudereinigung, DIN 18459 für Abbrucharbeiten). Eine weitergehende Qualität wird nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart ist.
(3) USC Germany ist berechtigt, sich zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten geeigneter, fachlich qualifizierter Subunternehmer, Leiharbeits- oder Erfüllungsgehilfen zu bedienen. Die Auswahl, Anleitung und Kontrolle erfolgt unter Beachtung der arbeits-, sozial- und steuerrechtlichen Vorschriften. Dem Auftraggeber entsteht hieraus kein unmittelbares Vertragsverhältnis zum jeweiligen Dritten.
(4) USC Germany ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen und gesondert in Rechnung zu stellen, sofern dies für den Auftraggeber zumutbar ist.
(5) USC Germany ist berechtigt, die Ausführung zu verweigern oder zu unterbrechen, solange dies aus Gründen des Arbeits-, Gesundheits- oder Umweltschutzes erforderlich ist, insbesondere bei Gefahr für Leben, Körper oder Gesundheit der Mitarbeitenden, Dritter oder erheblicher Sachwerte, bei fehlenden behördlichen Genehmigungen oder bei nicht zumutbaren Witterungsverhältnissen. Hieraus resultierende Verzögerungen stellen keinen Leistungsmangel dar und berechtigen den Auftraggeber nicht zum Rücktritt oder zur Minderung.
(6) Transport-, Entsorgungs-, Deponie-, Verwertungs-, Kran-, Gerüst-, Maschinen- und Gerätemietkosten sind, soweit sie nicht ausdrücklich als Bestandteil des Pauschalpreises ausgewiesen sind, zusätzlich zu vergüten. Gleiches gilt für außergewöhnliche Fahrt- und Anfahrtskosten, Wartezeiten, Wochenend-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie für Einsätze außerhalb des regulären Einsatzgebiets.
(7) Die Beschaffung, Vorhaltung und Entsorgung besonderer Verbrauchs-, Reinigungs- oder Baumaterialien erfolgt, soweit nicht abweichend vereinbart, gegen gesonderte Berechnung zu den jeweils aktuellen Einkaufs- oder Marktpreisen zuzüglich eines üblichen Handlings-Aufschlags.
§ 4 Mitwirkungspflichten und Beschaffenheit des Leistungsorts
(1) Der Auftraggeber hat sämtliche für die ordnungsgemäße und sichere Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen rechtzeitig, unentgeltlich und in zumutbarem Umfang zu erbringen. Hierzu gehören insbesondere:
freier, sicherer und hindernisfreier Zugang zum Leistungsort einschließlich funktionsfähiger Schlüsselübergabe, Schließzeiten- und Alarmanlagenfreigabe;
Bereitstellung von funktionsfähigen Strom-, Wasser- und sanitären Anschlüssen in ausreichender Kapazität und in unmittelbarer Nähe des Arbeitsbereichs;
Zurverfügungstellung geeigneter, verkehrsrechtlich zulässiger Park-, Halte-, Aufstell- und Lagerflächen für Fahrzeuge, Container, Gerüste und Material; erforderliche Sondernutzungserlaubnisse, Halteverbotszonen oder Verkehrsabsicherungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten rechtzeitig zu beantragen;
Freiräumen der Arbeitsbereiche von nicht leistungsrelevantem Mobiliar, persönlichen, wertvollen oder empfindlichen Gegenständen (z. B. Schmuck, Bargeld, elektronische Geräte, Kunstgegenstände); eine gesonderte Sicherung solcher Gegenstände obliegt dem Auftraggeber, andernfalls übernimmt USC Germany hierfür keine Haftung;
Information über verdeckte Leitungen, Rohre, Kabel und sonstige sicherheitsrelevante Installationen sowie über besondere bauliche, statische oder stoffliche Gegebenheiten (z. B. Asbest, PCB, KMF, Schimmel, Schädlingsbefall);
rechtzeitige Einholung etwaig erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Anzeigen oder denkmalschutzrechtlicher Zustimmungen sowie die Verfügbarkeit einer tauglichen Baustelleneinrichtung bei gewerblichen Aufträgen;
Bereitstellung einer verantwortlichen Ansprechperson während der gesamten Leistungsausführung, die zu Entscheidungen über den Leistungsumfang bevollmächtigt ist.
(2) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten oder verursacht er durch unrichtige, unvollständige oder unterlassene Informationen Mehraufwände, so ist USC Germany berechtigt, hierdurch entstehende zusätzliche Kosten (insbesondere Wartezeiten, Mehrfach-Anfahrten, Umdisposition, Stillstand) zu den jeweils geltenden Stundensätzen, mindestens jedoch zu ortsüblichen Sätzen, gesondert in Rechnung zu stellen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
(3) USC Germany ist berechtigt, die Leistungsausführung zu unterbrechen oder zu verweigern, solange der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesem Fall gerät der Auftraggeber ohne weitere Mahnung in Annahmeverzug (§ 295 BGB).
(4) Der Auftraggeber gewährleistet, dass der Leistungsort und die zu bearbeitenden Flächen, Gebäudeteile oder Gegenstände für die vereinbarte Leistung geeignet, standsicher und frei von versteckten Mängeln sind. Für Schäden, die auf nicht offenbarten Gebäudezuständen, unsachgemäßen Voreinbauten oder mangelhafter Bausubstanz beruhen, haftet USC Germany nicht.
§ 5 Termine, Fristen und höhere Gewalt
(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich" oder „fix" bezeichnet und von USC Germany in Textform bestätigt wurden. Ohne solche Kennzeichnung handelt es sich um unverbindliche Ausführungszeiten, an denen sich USC Germany mit zumutbarem Bemühen orientiert.
(2) Verbindliche Termine verlängern sich angemessen bei Ereignissen höherer Gewalt oder vergleichbaren unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und von USC Germany nicht zu vertretenden Umständen. Hierzu zählen insbesondere: Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Lieferengpässe, Energieausfälle, IT- und Telekommunikationsstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen (Streik, Aussperrung), Betriebsstörungen bei Vorlieferanten oder Subunternehmern, Transporthindernisse, witterungsbedingte Unterbrechungen sowie sonstige unvermeidbare Beeinträchtigungen des Betriebsablaufs.
(3) Dauert ein Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, sind beide Vertragsparteien berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Leistungsteils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche wegen der Verzögerung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(4) Eine Verzögerung der Leistungserbringung, die der Auftraggeber durch nicht rechtzeitige oder nicht vertragsgemäße Mitwirkung (§ 4) oder durch nicht rechtzeitige Zahlung (§ 7) verursacht, verlängert die Leistungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
(5) Gerät USC Germany aus von ihr zu vertretenden Gründen mit einem verbindlich vereinbarten Termin in Verzug, hat der Auftraggeber USC Germany zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung zu setzen. Weitergehende Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz, bestehen erst nach erfolglosem Ablauf dieser Nachfrist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
§ 6 Preise, Nebenkosten und Nachträge
(1) Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Diese verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich als Endpreis bezeichnet, netto in Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern erfolgt die öffentliche Preiskommunikation auf der Website und in Angeboten als Bruttopreis inklusive Umsatzsteuer im Sinne der Preisangabenverordnung (PAngV); die in diesen AGB genannten Netto-Bemessungsgrundlagen dienen ausschließlich der rechnerischen Ermittlung vertraglicher Ausgleichsansprüche, Pauschalen und Nachträge.
(2) Nebenleistungen wie An- und Abfahrt, Stellplatz- und Halteverbotskosten, Entsorgungs-, Deponie- und Wiegegebühren, Miet- und Logistikkosten für Container, Maschinen, Gerüste oder Hebebühnen sowie Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand, mindestens zu ortsüblichen Sätzen, abgerechnet, sofern sie nicht ausdrücklich im Festpreis enthalten sind.
(3) USC Germany führt, sofern nichts anderes vereinbart ist, einen Mindest-Auftragswert ein, der sich aus dem jeweiligen Angebot ergibt. Bei Einsätzen unterhalb des Mindest-Auftragswerts kann USC Germany eine branchenübliche Mindestpauschale in Rechnung stellen.
(4) Werden im Zuge der Ausführung Umstände erkennbar, die bei Angebotsabgabe nicht vorhersehbar waren (z. B. stärkere Verschmutzung, Altlasten, erschwerter Zugang, nicht offenbarte Bausubstanz), wird USC Germany den Auftraggeber unverzüglich informieren und einen Nachtrag anbieten. Der Auftraggeber hat den Nachtrag binnen angemessener Frist, spätestens vor Fortsetzung der Arbeiten, zu bestätigen; bis zur Klärung ist USC Germany berechtigt, die Arbeiten zu unterbrechen.
(5) Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten ist USC Germany berechtigt, die vereinbarten Vergütungen im billigen Ermessen (§ 315 BGB) anzupassen, sofern sich die relevanten Kostenfaktoren (insbesondere Tariflohn, Mindestlohn, Energie- und Treibstoffkosten, Material-, Deponie- und Entsorgungspreise) wesentlich verändern. Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen im Voraus in Textform mitgeteilt; dem Auftraggeber steht ein Sonderkündigungsrecht zum Wirksamkeitsdatum der Preisanpassung zu.
(6) Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen ausgewiesenen Positionen gelten als Einzelpreise; eine prozentuale Rabattierung oder Skontierung ist nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
§ 7 Zahlungsbedingungen, Verzug und Abschlagszahlungen
(1) Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, binnen 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Geschäftskonto zu zahlen. Zahlungen auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto haben schuldbefreiende Wirkung im Sinne des § 362 BGB. Ein Skontoabzug ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und fristgerechter Zahlung zulässig.
(2) USC Germany ist berechtigt, bei umfangreichen oder mehrstufigen Aufträgen angemessene Abschlags- oder Anzahlungsrechnungen zu stellen, insbesondere:
bis zu 30 % des Netto-Auftragswerts als Anzahlung bei Vertragsschluss;
weitere Abschläge entsprechend dem Baufortschritt;
Restzahlung nach vollständiger Leistungserbringung bzw. Abnahme.
(3) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist USC Germany berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen (§§ 286, 288 BGB; gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte, gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Gegenüber Unternehmern wird zusätzlich die gesetzliche Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro gemäß § 288 Abs. 5 BGB fällig.
(4) Bei nicht fristgerechter Zahlung einer fälligen Forderung oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist USC Germany berechtigt, weitere Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen, noch offene Leistungen zurückzuhalten und sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.
(5) Aufrechnung und Zurückbehaltung: Dem Auftraggeber stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von USC Germany anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) USC Germany ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf Kosten, sodann auf Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen (§ 367 BGB), auch abweichende Tilgungsbestimmungen des Auftraggebers sind unbeachtlich.
(7) Kosten für gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsverfolgung (z. B. anwaltliche Mahnungen, Inkassogebühren, Auskunfteien) trägt der säumige Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 8 Stornierung, Terminverschiebung und Ausfallvergütung
(1) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin oder Auftrag ganz oder teilweise ab, verschiebt er ihn oder kündigt er den Vertrag vor vollständiger Leistungserbringung, so steht USC Germany – als Ausgleich für entgangenen Gewinn, für gebundene Personal-, Fahrzeug-, Material- und Logistikkapazitäten sowie für frustrierte Dispositions- und Vorbereitungsaufwendungen – eine pauschalierte Ausfallvergütung (nachfolgend „Stornierungsgebühr") zu. Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 648 Satz 2 und 3 BGB (freies Kündigungsrecht des Bestellers beim Werkvertrag) in Verbindung mit § 615 BGB (Vergütung bei Annahmeverzug) sowie § 649 BGB a. F. analog.
(2) Die Stornierungsgebühr bemisst sich nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Stornierungserklärung bei USC Germany und dem vereinbarten Netto-Auftragswert:
Bis einschließlich 7 Kalendertage vor dem vereinbarten Ausführungstermin: keine Stornierungsgebühr.
Später als 7 Kalendertage, jedoch früher als 24 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin: Stornierungsgebühr in Höhe von 20 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
Weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungstermin sowie bei Nichterreichbarkeit des Auftraggebers am Leistungsort, bei Nichtwahrnehmung des Termins, bei verweigertem Zutritt oder bei nicht ermöglichtem Leistungsbeginn („No-Show"): Stornierungsgebühr in Höhe von 50 % des vereinbarten Netto-Auftragswerts zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
(3) Die Stornierungsgebühr nach Absatz 2 deckt pauschal insbesondere ab: entgangenen Gewinn, bereits angefallene Dispositions- und Planungsaufwände, Personal- und Schichtplanung, reservierte Fahrzeug-, Maschinen- und Gerätekapazitäten, Anfahrts-, Bereitstellungs- und Umplanungskosten, Vorhaltung von Verbrauchs- und Spezialmaterial sowie die durch die kurzfristige Terminbindung verlorene Möglichkeit, den Ausführungszeitraum anderweitig wirtschaftlich zu nutzen.
(4) Nachweis geringerer Aufwendungen: Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass USC Germany im konkreten Einzelfall kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist, als der Pauschale entspricht (§ 309 Nr. 5 lit. b BGB). Wird ein solcher Nachweis erbracht, reduziert sich die Stornierungsgebühr entsprechend.
(5) USC Germany behält sich vor, im konkreten Einzelfall einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen. Bereits erbrachte Teilleistungen, nicht ersparte Aufwendungen, Fremdkosten (insbesondere Subunternehmer-, Material-, Deponie- und Transportkosten) sowie sonstige kausale Mehraufwände werden zusätzlich zur Stornierungsgebühr auf Nachweis abgerechnet.
(6) Die Stornierungserklärung bedarf zu Beweiszwecken der Textform (insbesondere per E-Mail an info@usc-germany.de, per Fax oder per eingeschriebenem Brief). Maßgeblich ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Zugangs der Erklärung bei USC Germany während der üblichen Geschäftszeiten (Mo.–Fr., 08:00–17:00 Uhr); außerhalb der Geschäftszeiten zugehende Erklärungen gelten mit Beginn der nächsten Geschäftszeit als zugegangen.
(7) Terminverschiebungen durch den Auftraggeber gelten als Stornierung im Sinne dieser Regelung, wenn sie weniger als 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin erfolgen und innerhalb der nächsten 14 Kalendertage kein zumutbarer Ersatztermin vereinbart werden kann. Wird ein Ersatztermin innerhalb dieser Frist bestätigt, entfällt die Stornierungsgebühr; stattdessen kann USC Germany einen angemessenen Umplanungsaufwand pauschal geltend machen.
(8) Stornierung durch USC Germany: USC Germany kann einen Termin ausnahmsweise aus wichtigem Grund (insbesondere Krankheit, Unfall, behördliche Anordnung, höhere Gewalt, Arbeitsschutz) kostenfrei absagen. In diesem Fall wird ein zeitnaher Ersatztermin angeboten; ein Schadensersatzanspruch des Auftraggebers wegen der Absage entsteht hierdurch nicht.
(9) Die Stornierungsregelung gilt gleichermaßen für Einzelaufträge, Rahmenverträge und wiederkehrende Leistungen. Bei Dauerschuldverhältnissen mit wiederkehrenden Leistungen gilt die Stornierungsgebühr je ausgefallenem Einzeltermin.
(10) Widerrufsrecht für Verbraucher: Bei außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen bleiben die gesetzlichen Widerrufsrechte (§§ 312g, 355 BGB) von dieser Stornierungsregelung unberührt. Eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular wird Verbrauchern vor Vertragsschluss gesondert zur Verfügung gestellt, sofern einschlägig. Verlangt der Verbraucher ausdrücklich den vorzeitigen Beginn der Dienstleistungen, hat er im Falle eines Widerrufs einen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen zu leisten (§ 357a BGB).
§ 9 Abnahme der Leistung
(1) Bei Werkleistungen hat der Auftraggeber das vertragsgemäß erbrachte Werk unverzüglich abzunehmen, sobald USC Germany die Fertigstellung angezeigt hat. Die Abnahme erfolgt, je nach Vereinbarung, ausdrücklich, förmlich (Abnahmeprotokoll) oder stillschweigend durch Ingebrauchnahme.
(2) Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, ohne mindestens einen wesentlichen Mangel zu benennen, gilt die Leistung nach Ablauf einer von USC Germany gesetzten angemessenen Frist (in der Regel 12 Kalendertage) als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB). Gegenüber Verbrauchern wird ausdrücklich auf die Rechtsfolgen einer unterlassenen Abnahme hingewiesen.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Erkannte Mängel sind im Abnahmeprotokoll festzuhalten; im Übrigen gilt die Leistung bei Abnahme als mängelfrei, soweit nicht Vorbehalte ausdrücklich protokolliert werden.
(4) Bei Teilabnahmen gelten die Regelungen entsprechend. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
§ 10 Gewährleistung und Mängelrechte
(1) USC Germany leistet für die vertragsgemäße Beschaffenheit der Leistung Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften mit den in diesen AGB vereinbarten Maßgaben.
(2) Rügepflicht: Offensichtliche Mängel sind USC Germany vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abnahme oder Ingebrauchnahme, in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern gelten zusätzlich die handelsrechtlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB). Nicht rechtzeitig gerügte offensichtliche Mängel gelten als genehmigt.
(3) Nacherfüllung: Bei berechtigten Mängelrügen hat USC Germany im Rahmen der Nacherfüllung nach eigener Wahl das Recht zur Nachbesserung oder zur Neuherstellung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Art der Nacherfüllung besteht nicht, soweit die gewählte Art nicht mit unzumutbaren Kosten verbunden ist. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder wird sie unberechtigt verweigert, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz nach Maßgabe dieser AGB) zu.
(4) Gewährleistungsfristen: Die Gewährleistungsfrist beträgt – unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften –
bei Werkleistungen an Bauwerken: fünf Jahre ab Abnahme;
im Übrigen gegenüber Verbrauchern: zwei Jahre ab Abnahme;
im Übrigen gegenüber Unternehmern: ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Der Auftraggeber trägt die Beweislast für Mängel, die nach Ablauf der gesetzlichen Vermutungsfrist des § 477 BGB gerügt werden. Gegenüber Verbrauchern gilt die gesetzliche Beweislastverteilung uneingeschränkt.
(6) Keine Gewährleistung wird übernommen für Mängel oder Folgeschäden, die beruhen auf: normaler Abnutzung, unsachgemäßer Behandlung, Überbelastung, Nichtbeachtung von Pflege-, Nutzungs- oder Wartungshinweisen, Eingriffen Dritter ohne Zustimmung der USC Germany, vom Auftraggeber gestellten oder vorgegebenen ungeeigneten Materialien, ungeeigneter Bausubstanz sowie nicht offenbarten Vorschäden oder Vorbelastungen.
(7) Bei Reinigungsleistungen besteht kein Anspruch auf Entfernung von Verunreinigungen oder Beschädigungen, deren Entfernung die substanzielle Integrität der zu reinigenden Oberfläche gefährden würde. USC Germany weist in solchen Fällen vor Ausführung auf die Einschränkung hin.
§ 11 Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) USC Germany haftet nach den gesetzlichen Vorschriften uneingeschränkt
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
bei der Übernahme einer ausdrücklichen Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie;
bei arglistig verschwiegenen Mängeln;
nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten, d. h. solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf) ist die Haftung der USC Germany der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
(3) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder sonstige Folgeschäden ist – außerhalb der Fälle nach Absatz 1 – ausgeschlossen, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(4) Die Haftung für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen oder Subunternehmer verursacht werden, ist in demselben Umfang begrenzt wie die Haftung der USC Germany selbst; § 278 BGB bleibt unberührt, soweit zwingend.
(5) Für Schäden, die auf unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Angaben des Auftraggebers, auf nicht offenbarten Gebäudemängeln, auf nicht gesicherten wertvollen Gegenständen oder auf unterlassener Mitwirkung beruhen, haftet USC Germany nicht. § 254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
(6) Bei Arbeiten, die branchenüblich mit einem erhöhten Beschädigungsrisiko verbunden sind (insbesondere Abbruch-, Rückbau-, Entkernungs-, Hochdruck-, Fassaden- und Spezialreinigungsarbeiten), gelten die branchenüblichen Haftungsgrenzen. Der Auftraggeber wird hierauf vor Leistungsbeginn gesondert hingewiesen.
(7) Die Haftung von USC Germany ist der Höhe nach – außerhalb der Fälle nach Absatz 1 – auf die Deckungssumme der von USC Germany abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Auf Verlangen legt USC Germany dem Auftraggeber einen aktuellen Versicherungsnachweis in anonymisierter Form vor.
(8) Ansprüche gegen USC Germany aus Pflichtverletzungen verjähren, soweit keine zwingend längere Frist gilt, in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus Absatz 1 und für Ansprüche wegen eines Mangels eines Bauwerks.
§ 12 Versicherungen
(1) USC Germany unterhält eine marktübliche Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Der Auftraggeber erkennt an, dass die Haftung der USC Germany im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen auf die Deckung dieser Versicherung beschränkt werden kann.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, hochwertige Gegenstände, wertvolle Kunst-, Antiquitäten- oder Sammlerstücke sowie elektronische Geräte vor Leistungsbeginn gesondert zu versichern und in seine eigene Hausrats- oder Gebäudeversicherung einzubeziehen. Ein Regressverzicht der Gebäudeversicherung des Auftraggebers zugunsten der USC Germany wird, soweit branchenüblich, ausdrücklich vereinbart.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
(1) Die von USC Germany gelieferten, eingebauten oder bereitgestellten Materialien, Waren und Geräte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung (einschließlich Saldoforderungen) Eigentum der USC Germany (Vorbehaltsware).
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware (Pfändung, Sicherungsübereignung, Eigentumsansprüche) hat der Auftraggeber USC Germany unverzüglich in Textform anzuzeigen und die Dritten auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist USC Germany berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4) Eine Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt ausschließlich im Namen und für Rechnung von USC Germany; an entstehenden neuen Sachen erwirbt USC Germany Miteigentum im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zu den sonstigen verbundenen Sachen.
§ 14 Abtretungsverbot
(1) Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der USC Germany zulässig. § 354a HGB bleibt unberührt.
(2) USC Germany ist berechtigt, Forderungen aus der Geschäftsverbindung im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs an Dritte abzutreten, insbesondere zu Refinanzierungs-, Factoring- oder Inkassozwecken.
§ 15 Referenzen, Urheberrechte und Bildrechte
(1) USC Germany ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenz zu benennen, die durchgeführten Arbeiten in anonymisierter Form (d. h. ohne Nennung personenbezogener Daten natürlicher Personen ohne deren Einwilligung) zu dokumentieren und in Portfolio- und Marketingmaterialien zu verwenden, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich in Textform widerspricht.
(2) Urheber- und Leistungsschutzrechte an Plänen, Skizzen, Konzepten, Fotografien, Checklisten, Reinigungs- und Arbeitsplänen, Software-Tools und sonstigen im Rahmen der Leistungserbringung entstehenden Werken verbleiben bei USC Germany. Der Auftraggeber erhält, soweit erforderlich, ein einfaches, nicht übertragbares und auf den vereinbarten Verwendungszweck beschränktes Nutzungsrecht.
(3) Vor-, Zwischen- und Endzustand-Fotografien des Leistungsorts dürfen zur Qualitätssicherung, Dokumentation und Beweisführung erstellt werden; Persönlichkeitsrechte Dritter werden gewahrt.
§ 16 Geheimhaltung und Betriebsgeheimnisse
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Geschäftsbeziehung bekannt werdenden geschäftlichen, technischen oder organisatorischen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln, insbesondere solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus der Natur der Information ergibt. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verletzung einer Geheimhaltungspflicht rechtmäßig erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.
§ 17 Datenschutz
(1) USC Germany verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu Zwecken der Vertragsanbahnung und Vertragsdurchführung, zur Erfüllung rechtlicher Pflichten sowie zur Wahrung berechtigter Geschäftsinteressen.
(2) Einzelheiten zu Art, Umfang und Zweck der Datenverarbeitung, zu den Rechten der betroffenen Personen (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Übertragbarkeit, Widerspruch, Beschwerde) sowie zu Aufbewahrungsfristen sind der Datenschutzerklärung zu entnehmen.
(3) Sofern der Auftraggeber selbst als Verantwortlicher im Sinne der DSGVO personenbezogene Daten verarbeitet, die USC Germany im Rahmen der Leistungserbringung zur Kenntnis gelangen könnten (z. B. Mieter-, Bewohner-, Mitarbeiterdaten), schließen die Parteien – soweit einschlägig – einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab.
§ 18 Kommunikation, Textform und Erklärungen
(1) Vertragsrelevante Erklärungen, insbesondere Auftragsbestätigungen, Stornierungen, Nachträge, Mängelrügen, Abnahmeerklärungen und Kündigungen, sind aus Beweisgründen in Textform (§ 126b BGB) abzugeben; dies umfasst insbesondere E-Mail, Fax und eingeschriebenen Brief.
(2) Maßgeblich für den Zugang elektronischer Erklärungen an USC Germany ist der tatsächliche Eingang auf dem Server während der Geschäftszeiten (Mo.–Fr., 08:00–17:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz der Gesellschaft). Erklärungen, die außerhalb der Geschäftszeiten zugehen, gelten erst mit Beginn der nächsten Geschäftszeit als zugegangen.
(3) Der Auftraggeber ist verpflichtet, USC Germany Änderungen seiner Kontaktdaten (Anschrift, E-Mail, Telefonnummer, gesetzlicher Vertreter) unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuletzt bekannt gegebenen Daten als korrekt; aus einer Verletzung dieser Mitteilungspflicht resultierende Nachteile trägt der Auftraggeber.
§ 19 Laufzeit, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
(1) Bei Rahmenverträgen oder sonstigen Dauerschuldverhältnissen richten sich Laufzeit und ordentliche Kündigung nach der individuellen Vereinbarung. Fehlt eine solche, gilt eine Mindestlaufzeit von zwölf Monaten mit anschließender Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende.
(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für USC Germany insbesondere vor bei erheblichem Zahlungsverzug, wiederholter Verletzung von Mitwirkungspflichten, Insolvenzantrag oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers, sowie bei sonstigem Verhalten, das die Fortsetzung der Geschäftsbeziehung unzumutbar macht.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 20 Änderungsvorbehalt der AGB
(1) USC Germany ist berechtigt, diese AGB bei Änderungen der Rechtslage, höchstrichterlicher Rechtsprechung, veränderter Marktbedingungen oder aus vergleichbaren berechtigten Gründen anzupassen, sofern die Anpassungen für den Auftraggeber zumutbar sind und das ursprüngliche Vertragsgleichgewicht nicht wesentlich zu seinen Lasten verändern.
(2) Änderungen werden dem Auftraggeber mindestens sechs Wochen vor ihrem Inkrafttreten in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zugang der Änderungsmitteilung in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als genehmigt. Auf diese Rechtsfolge wird USC Germany in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hinweisen. Widerspricht der Auftraggeber fristgerecht, gelten die bisherigen AGB fort; USC Germany kann in diesem Fall das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.
(1) Anwendbares Recht: Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als nicht zwingende verbraucherschützende Vorschriften des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entgegenstehen.
(2) Gerichtsstand: Sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung der Sitz der USC Germany UG (67227 Frankenthal). USC Germany ist berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der USC Germany UG.
(4) Online-Streitbeilegung / Verbraucherschlichtung: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) unter https://ec.europa.eu/consumers/odr bereit. USC Germany ist weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollten die AGB eine Regelungslücke enthalten, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren wirtschaftlicher Gehalt dem der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt; bei Regelungslücken gilt das, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck der AGB bei Kenntnis der Regelungslücke vereinbart hätten.
(6) Keine mündlichen Nebenabreden: Änderungen und Ergänzungen des Vertrags einschließlich dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(7) Überschriften: Die Überschriften der einzelnen Paragraphen dienen ausschließlich der Orientierung und haben keinen Einfluss auf die inhaltliche Auslegung der Regelungen.
Anbieterangaben
USC Germany UG (haftungsbeschränkt) i. G.
Albrecht-Dürer-Ring 25
67227 Frankenthal
Vertreten durch den Geschäftsführer: Geronemo Steven Urban
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Weitere Pflichtangaben (Registergericht, Handelsregisternummer, USt-IdNr.) sind dem Impressum zu entnehmen.